Gesetze / Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
44. BImSchV§ 8 An- und Abfahrzeiten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2019
Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.